Strafanzeige stellen

Wir empfehlen: Lass die Täter*innen nicht davonkommen und bring Deinen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige!

Das elektronische Polizeirevier mit Online-Anzeige und Beschwerdemöglichkeit über das Verhalten von Polizeibeamt*innen und mehr:

FAQ:

Wieso Anzeige erstatten?

Nur wenn Du der Polizei die Tat meldest,

  • nimmst du dein Recht in Anspruch
  • besteht überhaupt die Chance, Täter*innen eine Strafe zuzuführen
  • wird die Tat in der Statistik erfasst
  • kann ein Gericht die ggf. vorliegende besondere Schwere der Tat feststellen und eine höhere Strafe aussprechen
  • können Präventionskonzepte zum Schutz von LSBTIAQ* in Sachsen-Anhalt zum Tragen kommen

LSBTIAQ*-Feindlichkeit = Hasskriminalität = Besondere Bedrohung

Es ist wichtig, der Polizei bei der Anzeigenerstattung unaufgefordert mitzuteilen, dass die Tat auf Grund LSBTIQ*-feindlicher Motive geschehen ist und es sich um Hasskriminalität handeln könnte.

Bestehe darauf, dass diese Formulierung so im Anzeigentext steht. Verweigere andernfalls die Unterschrift und wende dich mit einer Beschwerde an die hauptamtliche LSBTTI-Ansprechperson bei der Polizei Sachsen-Anhalt (AP LSBTTI).

LSBTIQ*-feindlichen Hintergrund angeben!

Hasskriminalität liegt u. a. vor, wenn die Motive für eine begangene Straftat LSBTIQ*-feindlich sind. Solche Taten werden gesondert in einer Statistik für politisch motivierte Kriminalität (PMK) erfasst. Diese Statistik dient als ein Gradmesser für den Zustand der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland. PMK gilt als besondere Bedrohung für das gesellschaftliche Miteinander.
2018 ist in Sachsen-Anhalt nur eine Straftat auf Grund der sexuellen Orientierung/Identität in der PMK-Statistik gezählt worden, 2019 waren es neun.

Auch Beschwerden sind möglich

Du kannst dich auch beschweren, wenn du dich während der Anzeigenerstattung von Polizeibeamt*innen nicht ernst genommen gefühlt hast oder diskriminiert wurdest. Kontaktiere dazu die AP LSBTTI unter lsbtti@polizei.sachsen-anhalt.de.

Was kannst du melden?

Jede Straftat kann im Rahmen der Ermittlungen zu einer politisch motivierten Straftat werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Tatmotivation gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, in diesem Fall LSBTIQ*-Feindlichkeit, zuzuordnen ist. Beispiele sind:

  • Beleidigung („Drecksschwuchtel“)
  • Bedrohung („Du Bastard verrecke. Wir bringen dich um!“)
  • Sachbeschädigung („Scheiß Lesbe“ in den Autolack gekratzt)
  • (gefährliche) Körperverletzung (zunächst homophobe Beleidigung, daraufhin Oberkieferbruch nach Schlag mit Bierkrug in das Gesicht)
  • Sexuelle Nötigung („korrigierender Eingriff“)
  • Verleumdung/üble Nachrede (Zwangsouting, Äußerung herabwürdigender falscher Tatsachen)
  • Volksverhetzung (oft auch in Sozialen Medien: „Schwule gehören vom Dach gekickt und unten mit Steinen beschmissen“)
  • Hilf mit, die Realität besser abzubilden. Lass die Täter*innen nicht davonkommen. Zeig die Tat an!